Lkw-Feiertagsfahrverbote folgen nach Angaben der Bundesregierung nicht unmittelbar aus den Feiertagsgesetzen der Länder, sondern aus § 30 Abs. 4 StVO. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Dr 19/14698) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Dr 19/14236) hervor.
§ 30 Abs. 4 StVO sei derzeit um den 31. Oktober (Reformationstag) für die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ergänzt worden, da diese Länder ihre Feiertagsgesetze entsprechend geändert hätten, heißt es in der Antwort. „Damit wird an den betroffenen Ländergrenzen eine Vereinheitlichung stattfinden, und es werden Standzeiten, die nur auf Grund regional begrenzter Feiertage auftreten, vermieden“, schreibt die Bundesregierung.
heute im bundestag Nr. 1409 v. 12.12.2019
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