ArbG Mannheim: „Kopftuch-Streit“ in Güterichterverfahren verwiesen

Der Rechtsstreit vor dem ArbG Mannheim, Kammern Heidelberg, in welchem eine Mitarbeiterin ein muslimisches Kopftuch zu tragen begehrte, welches ihre Arbeitgeberin, eine Drogeriemarktkette, im Hinblick auf eine bestehende Betriebsordnung untersagen wollte, wurde in ein „Güterichterverfahren“ verwiesen.

Dies bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung bisweilen nicht ergangen ist und zunächst auch nicht ergehen wird. Das Güterichterverfahren wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. (ArbG Mannheim – 10 Ca 241/16)

Pressemitteilung des ArbG Mannheim v. 19.04.2017

Hinterlasse einen Kommentar