Die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin muslimischen Glaubens wurde durch die 3. Kammer des ArbG Mannheim am Donnerstagnachmittag abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin Dr. Sigrid Bouwhuis führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der einschlägigen 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben worden sei, weshalb die streitgegenständliche Kündigung schon aus diesem Grund als wirksam gelte. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass die Kündigung nicht „missbräuchlich“ sei. (ArbG Mannheim, Beschl. v. 23.03.2017 – 3 Ca 282/16)
Pressemitteilung des ArbG Mannheim v. 27.03.2017
Kommentar verfassen