Von Dr. Georg Neureither, Heidelberg
Religionsverfassungsrecht – oder Staatskirchenrecht – ist ein wundersames Rechtsgebiet. Das beginnt schon damit, dass die Staatskirchenrechtler – oder Religionsverfassungsrechtler – gar nicht wissen, wie ihr Rechtsgebiet richtig heißt, und setzt sich in einer Reihe von Eigenheiten fort, an denen man entweder (ver-)zweifeln und sich daher von ihm abwenden oder die man als liebenswerte Besonderheiten ansehen kann, die der (Zu-)Neigung im Großen und Ganzen keinen Abbruch tun – im Gegenteil; mittlere Haltungen zwischen den beiden Polen werden wohl die am meisten verbreiteten sein.
Dass ich zum zweiten Standpunkt tendiere, wird keinen unvorbereitet treffen. Dennoch empfiehlt es sich – schon um der eigenen déformation professionnelle entgegenzuwirken –, sich die Schrulligkeiten des Faches immer wieder bewusst zu machen, sind diese doch der Akzeptanz – und Recht lebt von Akzeptanz – initial hinderlich. Einige Beobachtungen sollen in den kommenden Beiträgen des RWR-Blogs ein paar der Spezialitäten benennen. Sie setzen an dem Instrument an, dessen das Recht in erster Linie bedarf: an der Sprache, die es verwendet; nicht umsonst wird Recht gesprochen.
Los geht’s morgen!
Anmerkung der Redaktion
Dr. Georg Neureither ist Gründer und Inhaber der Internetplattform „Religion – Weltanschauung – Recht [ RWR ]“. Außerdem ist er Lehrbeauftragter für Staatskirchenrecht und Kirchenrecht an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Lehrbeauftragter für Religionsverfassungsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und Prüfer in der Ersten juristischen Prüfung in Baden-Württemberg.





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