OLG Köln: Verfahren um den Bau der Kölner Zentralmoschee geht weiter

Der 16. Zivilsenat des OLG Köln hat in dem Verfahren um den Bau der Kölner Zentralmoschee einen Hinweisbeschluss verkündet. Ein Bauunternehmen hat eine Restwerklohnforderung von gut 2 Mio. € eingeklagt; der Bauherr, der DITIB e.V., macht geltend, das Bauunternehmen sei mit den bereits geleisteten rund 10,8 Mio. € bereits überbezahlt. Die mündliche Verhandlung hat am 14.05.2014 stattgefunden. Zwischenzeitlich haben die Parteien hinsichtlich mehrerer kleinerer Positionen eine Einigung erzielt.

Der Senat hat nun in einem ausführlichen Hinweisbeschluss unter anderem ausgeführt, die Werklohnforderung sei unabhängig von der Frage, ob der Bauherr zu Recht den Werkvertrag fristlos gekündigt hat, fällig. Die Wirksamkeit dieser Kündigung wirke sich lediglich insoweit aus, als das Bauunternehmen eine Vergütung auch für nicht erbrachte Leistungen verlange. Die fragliche Position belaufe sich jedoch auf lediglich 5.500 €. Zu den beiden wirtschaftlichen Hauptstreitpunkten (Vergütung für die Ausführung des Fugenrasters der Kuppel sowie Gegenrechte des Bauherrn wegen der – behaupteten – Verwendung falschen Betons mit einer unzureichenden Betondeckung) sieht der Senat weiteren Aufklärungsbedarf. Hierzu werde das Bauunternehmen jeweils weiter vortragen müssen, insbesondere zu den von ihm behaupteten Absprachen zwischen den Parteien. Dies sei auch noch in der Berufungsinstanz möglich, weil das LG verfahrensfehlerhaft auf die Mängel des Vortrags nicht hingewiesen habe.

Die Parteien haben nun Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Im Anschluss wird der Senat über das weitere Vorgehen beraten. Der Senat hat bereits zu mehreren Positionen darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme erforderlich werden könnte. (OLG Köln, Beschl. v. 25.06.2014 – 16 U 52/13)

Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 15 v. 25.06.2014

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