HessVGH: Verkaufsoffener Sonntag in Darmstadt am 30.03.2014 ist zulässig

Der HessVGH hat die Erlaubnis der Stadt Darmstadt zur Sonntagsöffnung von Ladengeschäften in der Darmstädter Innenstadt anlässlich der Ausstellung „Darmstadt Mobil – die Mobilitätsausstellung“ am 30.03.2014 für rechtlich zulässig erklärt. Damit haben die Anträge der Gewerkschaft ver.di und des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Stadt mit dem Ziel, die Öffnung der Ladengeschäfte an diesem Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg.

Anders als das VG Darmstadt, das den Anträgen mit Beschluss vom 24.03.2014 stattgegeben hatte, ist der HessVGH der Auffassung, die Verfügung der Stadt Darmstadt vom 11.02.2014, den 30.03.2014 zum verkaufsoffenen Sonntag zu erklären, erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig.

In seiner Entscheidungsbegründung führt der HessVGH im Wesentlichen aus, das erstinstanzliche Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ausstellung „Darmstadt Mobil – die Mobilitätsausstellung“ am 30.03.2014 kein hinreichender Anlass für die Festsetzung einer Sonntagsöffnung von Ladengeschäften sei. Anders als die Vorinstanz hat er keine Zweifel daran, dass es sich bei dieser Ausstellung um eine Veranstaltung handelt, die für sich allein geeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Allein die Anzahl der Aussteller – zehn Autohäuser und zwölf Fahrradhändler sowie zehn Infostände rund um das Fahrrad, ÖPNV etc. – sei groß genug, um zahlreiche Besucher anzulocken. Hinzu komme der am Sonntag stattfindende Fahrradflohmarkt, Livemusik und ein Kinderprogramm. Eine Gesamtschau des während der Ausstellung angebotenen Programms führt deshalb nach Ansicht des HessVGH zu dem Ergebnis, dass es sich bei dieser Veranstaltung entgegen der Auffassung der Antragsteller um weit mehr handele, als um die bloße Präsentation der aktuellen Modelle durch die örtlichen Autohändler. Anders als nach Auffassung des VG Darmstadt komme es insoweit auch nicht auf die Motivation der Initiatoren an, die zur Festsetzung der Ausstellung geführt habe. Maßgeblich sei allein das äußere Erscheinungsbild und das objektive Gewicht der Veranstaltung und, ob sie geeignet sei, beträchtliche Besucherströme auszulösen. Der Beschluss des HessVGH ist unanfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 27.03.2014 – 8 B 580/14)

Pressemitteilung des HessVGH Nr. 10 v. 27.03.2014

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