Die „Deutsche Spätregenmission e.V.“ (DS) hat in Beilstein im Kreis Heilbronn ihre europäische Zentrale. Dort lebte von 1965 an die heute 64-jährige B, bis sie die „Glaubensgemeinschaft“ nach fast 15 Jahren verließ und letztlich in den Kreis Ludwigsburg zog. Als B nunmehr ihren Versicherungsverlauf vom Rentenversicherungsträger feststellen lassen wollte (sog. Kontenklärung), fiel auf, dass die DS für sie (wie für andere Mitglieder auch) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte – weder vor noch nach deren Ausscheiden. Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger von der DS, für die Zeit von 1965 bis 1979 Nachversicherungsbeiträge gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für B in ungenannter Höhe zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die DS nun mit einer beim SG Heilbronn eingegangenen Musterklage (S 15 R 3254/13). Sie macht geltend, sie habe zu Recht – auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) – keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, denn ihre Mitglieder hätten im Alter Anspruch auf eine in der „Glaubensgemeinschaft übliche Versorgung“. Dies gelte auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder wie B: Im Notfall könnten diese „wieder aufgenommen“ werden. Darüber hinaus seien jegliche Beitragsansprüche nach 30 Jahren verjährt.
Dem entgegnet der beklagte Rentenversicherungsträger, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf Verjährung zu berufen, denn die Klägerin habe ihr seinerzeit das Ausscheiden der Betroffenen (wie auch hier bei B) gar nicht mitgeteilt.
Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 06.02.2014
Anmerkung der Redaktion
Parallele Fälle im zweistelligen Bereich, die sich derzeit noch in Widerspruchsverfahren befinden, sind ruhend gestellt.





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