Religionsfreiheit führt zwingend zu einer Unterscheidung zwischen Moralität und Legalität.
Wo Religionsfreiheit herrscht, kann das Recht nicht ein ethisches Optimum garantieren, sondern nur ein ethisches Minimum. Wo keine Religionsfreiheit herrscht, beschränkt sich das Recht notwendigerweise nicht darauf, ein ethisches Minimum zu garantieren, sondern es wird selbst moralisch, formuliert eine für den einzelnen verbindliche Moralität.
Aufgelesen in: Görg Haverkate, Verfassungslehre – Verfassung als Gegenseitigkeitsordnung, 1992, S. 201.





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