Die 10. Kammer des VG Hannover verhandelt am 01.07.2013 über die Klage der islamischen Organisation „Milli Görüs“ gegen das niedersächsische Landesamt für Verfassungsschutz (10 A 413/12). Anlass der Klage ist ein Faltblatt, mit dem das Landesamt im Mai 2011 zu einer Expertenanhörung unter dem Titel „Islamische Radikalisierung – Gefahren und Handlungsmöglichkeiten“ eingeladen hatte. Auf dem Titel des Faltblatts ist eine Collage verschiedener Embleme und Symbole abgebildet, die neben den Emblemen mehrerer terroristischer Vereinigungen und einem Abbild von Osama Bin Laden auch das Logo der Klägerin enthält.
Die Klägerin sieht sich durch die Abbildung in ihren Rechten verletzt, weil durch die Collage der wahrheitswidrige Eindruck hervorgerufen werde, sie akzeptiere Gewalt zur Durchsetzung ihrer Ziele. Sie werde undifferenziert mit Terrororganisationen gleichgesetzt.
Der Beklagte macht geltend, dass er und die übrigen Ämter für Verfassungsschutz des Bundes und der Länder die Klägerin nach wie vor beobachteten, weil sie im Kern verfassungswidrige Ziele verfolge. Er hält es deshalb für zulässig, die Klägerin gemeinsam mit anderen Beobachtungsobjekten im Zusammenhang von Ausländer- oder islamischem Extremismus zu erwähnen oder ihr Logo abzubilden. Ob sie ihre Bestrebungen auf „legalistischem“ Wege oder mittels Gewalt verfolge, sei unerheblich.
Pressemitteilung des VG Hannover v. 26.06.2013





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