Ohne Erfolg blieb der Antrag des Don-Bosco-Schulvereins e.V. auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Saarland vom 11.05.2012 (3 K 231/11), mit dem eine auf Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis für ein Internat am Standort Saarbrücken-Fechingen gerichtete Klage des Schulvereins abgelehnt worden war.
Das SaarlOVG hat ausgeführt, die vom Don-Bosco-Schulverein geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht vor. Das VG habe zu Recht festgestellt, dass es ausgehend von der im Antrag des Don-Bosco-Schulvereins dargelegten Konzeption schon an den erforderlichen personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat fehle. Die vorgesehene Besetzung der Internatsleitung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere besitze der in dem vorgelegten Konzept vorgesehene Internatsleiter nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Ob darüber hinaus weitere Gründe der Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat entgegenstanden, hat das SaarlOVG nicht entschieden. Der Beschluss des SaarlOVG ist nicht anfechtbar. (SaarlOVG, Beschl. v. 30.04.2013 – 3 A 194/12)
Pressemitteilung des SaarlOVG v. 06.05.2013
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