VG Frankfurt a.M.: Eilantrag gegen Öffnung des Main-Taunus-Zentrums an Palmsonntag abgelehnt

Die 7. Kammer des VG Frankfurt a.M. hat den Eilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Allgemeinverfügung der Gemeinde Sulzbach abgelehnt, mit dem die Gewerkschaft erreichen wollte, dass die Freigabe der Öffnung der Geschäfte des Main-Taunus-Zentrums (MTZ) an Palmsonntag bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht vollziehbar ist und der verkaufsoffene Sonntag daher nicht stattfinden kann.

Die Allgemeinverfügung vom 25.09.2012, die mit einer ergänzenden Allgemeinverfügung vom 12.03.2013 für sofort vollziehbar erklärt worden war, sieht die Freigabe der Ladengeschäfte des MTZ und aller anderen Läden des Gemeindegebietes mit der Begründung vor, dass im MTZ das „Große Osterfest“ stattfinden soll und es sich dabei um eine Veranstaltung handelt, die einem Markt, einer Messe oder örtlichem Fest ähnlich ist. § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sieht vor, dass aus Anlass solcher Veranstaltungen die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freigegeben werden und damit das allgemeine Ladenöffnungsverbot für diese Tage durchbrochen werden kann. Ver.di ist gegen diese Verfügung mit der Begründung vorgegangen, sie plane an diesem Sonntag eine gewerkschaftliche Kundgebung gegen die Ausweitung der Sonntagsbeschäftigung auf dem Gelände des MTZ. Darin werde sie beeinträchtigt, wenn ihre Mitglieder und andere interessierte Angestellte der Geschäfte gehindert seien, daran teilzunehmen, weil sie arbeiten müssten. Diese Beeinträchtigung verletze ihr Grundrecht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG). Dieses Grundrecht sei für den vorliegenden Fall durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV konkretisiert, wonach der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ gesetzlich geschützt sind.

Die Gewerkschaft hat weiterhin vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 6 HLöG nicht erfüllt seien. Denn das geplante „Große Osterfest“ sei keine Veranstaltung, die einem Markt, einer Messe oder einem örtlichen Fest vergleichbar sei. Bei dem „Großen Osterfest“ handele es sich vielmehr um ein Motto nebst Beiprogramm, welches dem Zweck diene, einen Grund für die Öffnung des MTZ zu finden. Rein wirtschaftliche Interessen der betroffenen Ladeninhaber oder das alltägliche Einkaufsinteresse der Kunden könnten aber eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsgebot nicht rechtfertigen.

Die Gemeinde Sulzbach hat dagegen vorgetragen, dass die Angestellten des MTZ nicht gehindert würden, an der Kundgebung der Gewerkschaft teilzunehmen. Denn sie seien nicht verpflichtet, an diesem Sonntag zu arbeiten. An verkaufsoffenen Sonntagen würden vielmehr nur Angestellte beschäftigt, die dies freiwillig täten. Außerdem sei die Kundgebung nur für die Zeit von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr angemeldet, während der verkaufsoffene Sonntag von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr dauere.

Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil es der den Antrag stellenden Gewerkschaft an der Antragsbefugnis fehle. Sie könne nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Insbesondere sei ihr Grundrecht auf Koalitions- und Vereinigungsfreiheit nicht betroffen. Denn sie habe schon nicht nachgewiesen, dass es unter den Angestellten der Läden des MTZ überhaupt Gewerkschaftsmitglieder gebe. Weiterhin habe sie nicht nachgewiesen, dass diese, wenn es sie geben sollte, zur Arbeit an diesem Sonntag verpflichtet seien. Dabei stützte sich die Kammer auf den von der Antragsgegnerin beigebrachten Nachweis, dass jedenfalls in einem großen Kaufhaus an diesem Sonntag nur Freiwillige arbeiten werden. Einen Gegenbeweis hatte die Gewerkschaft weder angeboten noch erbracht. Zudem stehe aufgrund der von ver.di prognostizierten Teilnehmerzahl von nur ca. 20 Personen nicht zu befürchten, dass es durch die Kunden des MTZ zu Störungen der geplanten Kundgebung komme.

Zu der Frage, ob die Voraussetzungen des § 6 HLöG erfüllt sind und die Freigabe der Öffnung der Läden im MTZ daher rechtmäßig ist, hat sich das Gericht nicht geäußert. (VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.03.2013 – 7 L 1598/13.F)

Pressemitteilung des VG Frankfurt a.M. Nr. 2 v. 21.03.2013

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