BVerwG: Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

Ein Ausländer ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen der öffentlichen oder privaten Ausübung seiner Religion verfolgt wird. Auch ein durch strafrechtliche Sanktionen erzwungener Verzicht auf die Ausübung der Religion in der Öffentlichkeit kann zur Flüchtlingsanerkennung führen. Dann aber muss die Ausübung gerade dieser religiösen Praxis für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sein. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Das BVerwG hatte in vier Verfahren über die Flüchtlingsanerkennung von pakistanischen Staatsangehörigen zu entscheiden, die der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Diese Religionsgemeinschaft versteht sich als islamische Erneuerungsbewegung, ihre Mitglieder werden in Pakistan aber nicht als Muslime anerkannt. Eine öffentliche Ausübung ihres Glaubens ist dort mit hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe bedroht. In zwei der vier Verfahren hatte das BVerwG eine Vorabentscheidung des EuGH zu den unionsrechtlichen Anforderungen an eine Flüchtlingsanerkennung bei religiöser Verfolgung eingeholt (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – C-71/11 und C-99/11).

Der 10. Revisionssenat des BVerwG hat aus dieser Entscheidung des EuGH nun die Konsequenzen für die anhängigen Revisionsverfahren gezogen und die Berufungsurteile aufgehoben. Zwar ist nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, doch können schwere Eingriffe auch in die öffentliche Religionsausübung (forum externum) zur Flüchtlingsanerkennung führen. Die öffentliche Glaubensbetätigung muss dann aber für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Dann kann auch der erzwungene Verzicht auf diese Glaubensbetätigung zur Flüchtlingsanerkennung führen; andernfalls blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten.

Die Verfahren wurden an die Berufungsgerichte zurückverwiesen, weil die Berufungsurteile bisher keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen zur Verfolgungswahrscheinlichkeit und – in drei Verfahren – auch nicht zur Bedeutung einer öffentlich bemerkbaren Religionsausübung für die religiöse Identität der Betroffenen enthalten. Hierzu werden die Berufungsgerichte nun die erforderlichen Tatsachen aufzuklären haben. (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 20.12)

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 10 v. 20.02.2013

Anmerkung der Redaktion

Zur Entscheidung des EuGH vgl. hier und hier.

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