BVerwG: Baháʼí-Gemeinde in Deutschland kann Körperschaft des öffentlichen Rechts werden

Das Hessische Kultusministerium ist verpflichtet, der Baháʼí-Gemeinde in Deutschland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die Baháʼí-Religion entstand Mitte des 19. Jahrhunderts im Iran als Abspaltung aus dem schiitischen Islam. Weltweit hat die Religionsgemeinschaft zwischen 4,8 und 7,7 Mio. Mitglieder, in Deutschland etwa 5.000 Mitglieder, von denen etwa 900 bis 950 in Hessen leben. Der in Hessen ansässige Nationale Geistige Rat der Baháʼí beantragte bei dem Hessischen Kultusministerium, der Baháʼí-Gemeinde in Deutschland die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Voraussetzung hierfür ist nach der einschlägigen Bestimmung des GG unter anderem, dass die Religionsgemeinschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Das Hessische Kultusministerium lehnte die Anerkennung ab, weil nach der Verwaltungspraxis eine Religionsgemeinschaft nur dann als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden könne, wenn ihre Mitgliederzahl ein Promille der Bevölkerung des jeweiligen Landes, in Hessen also 6.089 Mitglieder, umfasse; diese Richtzahl werde hier nicht erreicht. Der HessVGH hat im Berufungsverfahren das Hessische Kultusministerium verpflichtet, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

Das BVerwG hat die hiergegen eingelegte Revision des Landes Hessen zurückgewiesen: Die Baháʼí-Gemeinde in Deutschland bietet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des HessVGH auch durch die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. Die absolute Zahl der Mitglieder oder das Verhältnis der Mitgliederzahl zur Bevölkerungszahl ist für sich allein regelmäßig nicht aussagekräftig für die Prognose, ob eine Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen wird. Die Baháʼí-Gemeinde in Deutschland besteht seit über 100 Jahren. Ihre Mitgliederzahl in Deutschland ist dabei langsam, aber konstant angestiegen. Die Altersstruktur lässt erwarten, dass sich die Mitgliederzahl zumindest auf absehbare Zeit nicht wesentlich verringern, sondern eher weiter ansteigen wird. Der Dauer des Bestandes in Deutschland ist umso größere Bedeutung zuzumessen, als die Baháʼí-Gemeinde ihr Verbot im Dritten Reich, den Zweiten Weltkrieg und ihr Verbot in der DDR überstanden und sich in Westdeutschland sofort nach dem Krieg, in der DDR sofort nach der Beseitigung des SED-Regimes wieder organisiert hat. Sie ist zudem in eine weltweit verbreitete Religionsgemeinschaft eingebunden. Demgegenüber ist unerheblich, dass die Zahl der Mitglieder der Baháʼí-Gemeinde in Hessen unter einem Tausendstel der Bevölkerung dieses Bundeslandes liegt. Dieser Wert ist rechtlich nicht vorgegeben, sondern entspricht nur einer Verwaltungspraxis, die zudem in vielen Fällen durchbrochen wird. (BVerwG, Urt. v. 28.11.2012 – 6 C 8.12)

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 111 v. 28.11.2012

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