Die Ressortabstimmung zum Gesetzentwurf des BMJ ist weitgehend abgeschlossen. Der Entwurf soll so schnell es geht im Oktober verabschiedet werden.
Der Entwurf soll die Verunsicherung, die durch das Urteil des LG Köln entstanden ist, beseitigen. Nach dem GG haben Eltern das Recht auf Erziehung. Die Erziehung liegt primär in der Verantwortung der Eltern. Dazu gehört auch, dass sie sämtliche Fragen, die ihre Kinder betreffen, entscheiden können – auch eine Beschneidung des Jungen nach Regeln der ärztlichen Kunst. Der Staat hat hier ein Wächteramt, wenn im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung droht. Das BMJ hat eine Regelung vorgelegt, die nur auf die Beschneidung von Jungen beschränkt ist, die noch nicht selbst entscheiden können.
Das BMJ hat vier Anforderungen an die Beschneidung berücksichtigt:
- Sie muss fachgerecht durchgeführt werden. Und deshalb muss die Beschneidung möglichst schonend und mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung durchgeführt werden.
- Sie darf nur nach einer vorherigen umfassenden Aufklärung erfolgen.
- Eltern müssen den Kindeswillen bei dieser Frage entsprechend mit einbeziehen.
- Eine Ausnahmeregelung greift, wenn im Einzelfall das Kindeswohl gefährdet wird, z. B. bei gesundheitlichen Risiken.
In der Regel wird die Beschneidung von Ärzten durchgeführt. Die Beschneidung kann innerhalb der ersten sechs Lebensmonate auch von Personen durchgeführt werden, die von ihrer Religionsgemeinschaft dafür vorgesehen sind. Diese Personen müssen die Beschneidung genauso gut wie ein Arzt beherrschen.
Nachricht des BMJ v. 04.10.2012





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