VG Düsseldorf: Stadt Erkrath muss im Grabsteinstreit neu entscheiden

Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil des VG Düsseldorf wurde die Stadt Erkrath verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, einen Grabstein errichten zu dürfen, neu zu entscheiden. Die Klägerin hatte für ihren verstorbenen Ehemann einen Grabstein fertigen lassen, der mit einer Breite von 80 cm und einer Tiefe von nur 6 cm die Vorschriften der örtlichen Friedhofssatzung nicht einhält.

Als Vorbild diente ein Grabstein, der bereits auf einem anderen Grab des Erkrather Parkfriedhofs „Höhenweg“ errichtet war. Die von der Klägerin beantragte Ausnahmegenehmigung wurde seitens der Stadt Erkrath verweigert. Sie sah durch die geringe Tiefe die Standsicherheit gefährdet und durch die größere Breite die Rechte der Angehörigen der danebenliegenden Gräber beeinträchtigt. Im Fall des bereits errichteten Grabsteins habe eine Sondersituation vorgelegen, da sich dort der Verstorbene bereits zu Lebzeiten einen solchen Grabstein gewünscht habe.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Entscheidung der Stadt Erkrath ermessensfehlerhaft. Die Frage der Standsicherheit hätte die Stadt zuvor klären müssen. Auch hinsichtlich der Höchstbreite hielt das Gericht entsprechende Vorgaben der Friedhofssatzung zwar für generell zulässig. Der Abstand zu den Nachbargräbern, der erforderlich sei, um hinter das Grab treten zu können, sei beim Grabstein der Klägerin aber nur geringfügig kleiner, als es die Friedhofssatzung selbst in einer anderen Vorschrift für ausreichend hält. In der Abweichung von 2 cm sah das Gericht keinen Grund, der die Ablehnung rechtfertigen könnte. Letztlich maß das Gericht auch dem Willen des Verstorbenen keine größere Bedeutung zu als den Angehörigen, denen die Nutzung und Pflege des Grabes überlassen ist.

Das Gericht konnte die Stadt Erkrath nur verurteilen, über den Antrag neu zu entscheiden. Mehr hatte die Klägerin nicht beantragt. Ob nach einer erneuten Entscheidung der Stadt Erkrath der Grabstein aufgestellt werden darf, bleibt weiter offen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden. (VG Düsseldorf, Urt. v. 19.03.2012 – 23 K 5262/10)

Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 19.03.2012

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