Mit der Regelung zur Patientenverfügung legte der Gesetzgeber fest, dass der im Vorfeld geäußerte Wille des Patienten zu sterben, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung, verbindlich ist. Einigen Religionsgemeinschaften, die hinter Trägern karitativer Einrichtungen stehen, geht diese Regelung auf Grund ihrer religiösen Vorstellung zu weit. Es offenbart sich ein Spannungsfeld zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und dem der Religionsgemeinschaften. Die Arbeit beschreibt dieses Spannungsfeld und entwickelt und diskutiert Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen die Interessen von Patient, Staat und Kirche teilweise ausgeglichen werden könnten. Den Rest des Beitrags lesen »




