Eine muslimische Glaubensangehörige aus Neuss, die aus religiösen Gründen auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Gesichtsschleier in Form eines Niqab bedecken möchte, hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Bezirksregierung Düsseldorf muss aber über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut entscheiden. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und der Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des VG Düsseldorf vom 01.12.2021 teilweise stattgegeben. Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt: Den Rest des Beitrags lesen »




