Die in Art. 4 GG garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt jedenfalls dann keine Sachbeschädigung, wenn eine Glaubens- und Gewissensentscheidung auch straffrei umgesetzt werden kann. Das hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm entschieden und damit das Berufungsurteil des LG Essen und das erstinstanzliche Urteil des AG Essen bestätigt. Den Rest des Beitrags lesen »




