Der 2. Senat des OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in dem Normenkontrollverfahren der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern die Verordnung über die Regelungen zur Freigabe von Sonderöffnungszeiten in bestimmten Gemeinden, Gemeindeteilen oder Tourismusregionen (Öffnungszeitenverordnung) vom 20.02.2025 in Gestalt der Ersten Verordnung zur Änderung der Öffnungszeitenverordnung vom 19.02.2026 für unwirksam erklärt.
Die in § 4 der Öffnungszeitenverordnung geregelte Freigabe von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen vom 15.03. bis zum 31.10. und vom 17.12. bis zum 08.01. wahrt nicht den durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz. Das verfassungsrechtlich gebotene Regel-Ausnahme-Verhältnis wird bei einer Gesamtbetrachtung der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Öffnungsmöglichkeiten nicht eingehalten. Die Freigabe erfolgt für einen Großteil der Sonn- und Feiertage des Jahres. Die touristischen Orte, für die Sonderöffnungszeiten zugelassen sind, sind nach ihrer Anzahl und der Gesamtzahl ihrer Einwohner umfangreich, und das zugelassene Warenangebot ist nicht wesentlich begrenzt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Dem Antragsgegner steht das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG zu. (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.03.2026 – 2 K 160/25 OVG)
Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern Nr. 2 v. 12.03.2026






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