VGH Baden-Württemberg: Autofahren mit Niqab – Berufung der Klägerin weitgehend erfolglos

Der 13. Senat des VGH Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25.11.2025 die Berufung der Klägerin, mit der sie erstrebte, mit einem Niqab Auto fahren zu dürfen, überwiegend zurückgewiesen.

Die Klägerin hat primär die Feststellung begehrt, dass sie trotz des straßenverkehrsrechtlichen Verhüllungsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO beim Autofahren einen Niqab tragen darf, ohne hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung zu bedürfen. Hilfsweise hat sie beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Ausnahmegenehmigung von dem Verhüllungsverbot zu erteilen. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb vor dem VGH ohne Erfolg. Allerdings hat der 13. Senat unabhängig davon, dass der Klägerin kein Rechtsanspruch auf die Ausnahmegenehmigung zustehe, das beklagte Land wegen Ermessensfehlern in der ablehnenden Behördenentscheidung dazu verpflichtet, über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erneut zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Muslimin, die sich aus religiöser Überzeugung verpflichtet sieht, in der Öffentlichkeit einen Gesichtsschleier zu tragen, der das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqabs im Straßenverkehr lehnte das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das VG Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2023 (12 K 4383/22) ab. Im Berufungsverfahren vor dem VGH machte die Klägerin geltend, das Verhüllungsverbot sei ein schwerwiegender Eingriff in ihre Religionsfreiheit. Zur Ausübung ihres hauswirtschaftlichen Betriebs und als sechsfache Mutter sei sie zwingend auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.

Entscheidung

Die gegen den Gerichtsbescheid des VG eingelegte Berufung der Klägerin hat der Senat überwiegend zurückgewiesen. Zur Begründung seines Urteils hat der Senat ausgeführt, das Verbot in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verschleiern, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs nicht mehr erkennbar ist, sei verfassungsgemäß. Es solle die Identifizierbarkeit des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfotos“) sicherstellen. Es diene damit der Sicherheit im Straßenverkehr und dem Schutz von Leib, Leben und Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass die StVO diesen Rechtsgütern Vorrang vor der Religionsfreiheit einräume.

Die Klägerin habe auch keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot. Das dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg zur Entscheidung über den entsprechenden Antrag der Klägerin eingeräumte Ermessen habe sich auch im Hinblick auf deren Religions- und Berufsfreiheit nicht so verdichtet, dass die Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen sei. Eine solche Reduzierung des Ermessens könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Führen eines Fahrzeugs aus besonderen individuellen Gründen nicht zugemutet werden könne. Auf solche Gründe könne sich die Klägerin schon deswegen nicht berufen, weil sie bisher ohne Niqab am Straßenverkehr teilgenommen und dabei regelmäßig auch Fahrten unternommen habe, bei denen es keine zwingenden Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs gegeben habe.

Allerdings müsse das Ministerium für Verkehr über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu entscheiden, weil es das ihm eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Es habe die Bedeutung der Religionsfreiheit für die Klägerin nicht hinreichend gewürdigt und unzutreffend darauf abgestellt, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere. Soweit diese im Straßenverkehr überhaupt erforderlich sei, werde sie durch das Tragen eines Niqabs nicht beeinträchtigt.

Die Revision zum BVerwG wurde vom VGH nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG erheben. (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.01.2026 – 13 S 1456/24)

Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg v. 19.01.2026

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