Der 7. Strafsenat des OLG München hat den Angeklagten Najem A wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Nach einer 20-tägigen Hauptverhandlung sah das Gericht unter dem Vorsitz von Michael Höhne es als erwiesen an, dass der Angeklagte – ein irakischer Staatsangehöriger und glühender Anhänger Saddam Husseins – sich spätestens im Dezember 2016 dem sog. Islamischem Staat (IS) anschloss und bis August 2019 Mitglied blieb. Der Angeklagte war u.a. für die sog. allgemeine Polizei des IS tätig. Noch 2019 wurde der Angeklagte vom IS für seine Tätigkeit auch entlohnt. Im Januar 2023 reiste der Angeklagte schließlich in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Der Vorsitzende Richter Michael Höhne hielt fest, dass der sog. IS ein Terrorregime errichtet hatte und während seiner Schreckensherrschaft unzählige grausame Morde beging. Auch erinnerte Höhne daran, dass der IS für zahlreiche Anschläge in Europa, darunter das Bataclan-Attentat vom 13.11.2015, verantwortlich war.
Der Angeklagte hatte zu den Tatvorwürfen geschwiegen. Das Gericht stützte seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf im Irak sichergestellte Unterlagen des sog. IS, insbesondere Gehaltslisten. Die penibel geführten Listen des IS hätten sich – so der Vorsitzende – als Bumerang für die Mitglieder erwiesen. Das Gericht war nach Beratung durch mehrere Sachverständige davon überzeugt davon, dass die Listen authentisch sind und der Angeklagte auch tatsächlich mit der dort genannten Person identisch ist.
Der IS ist eine terroristische Vereinigung im Ausland; nachdem der Angeklagte für den IS u.a. als Polizist tätig gewesen ist, habe er sich auch als Mitglied betätigt und sei daher zu bestrafen.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zu Lasten des Angeklagten insbesondere, dass der IS eine der gefährlichsten und gewalttätigsten terroristischen Organisationen ist.
Der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft München – Zentralstelle zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus – hatte eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren, die Verteidiger des Angeklagten hatten einen Freispruch beantragt.
Zuletzt ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft für den Angeklagten an.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft München steht das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen. (OLG München, Urt. v. 31.10.2025)
Pressemitteilung des OLG München Nr. 81 v. 31.10.2025





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