Der BGH hat mit einem Urteil und einem Beschluss vom 24.07.2025 über die Revisionen des Generalbundesanwalts und von zwei Angeklagten gegen ein Urteil des OLG Dresden vom 29.04.2024 entschieden. Dieses hat die beiden revidierenden Angeklagten und einen Mitangeklagten, der gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, jeweils wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen.
Nach den Feststellungen des OLG schlossen sich die Angeklagten, die eine rechtsextremistische und antisemitische Gesinnung hatten, im Sommer 2018 mit einem gesondert Verfolgten zusammen, um fortan gemeinsam antisemitische, den Holocaust leugnende, nationalsozialistische bzw. den Nationalsozialismus verherrlichende rechtsextreme Bücher und sonstige Druckwerke zu vertreiben. Bis zur Zerschlagung der Gruppierung im Zuge einer polizeilichen Durchsuchung der von den Angeklagten in Sachsen angemieteten Lagerhallen im Dezember 2020 versandten die Beteiligten von dort aus mehr als 20.000 Bücher mit entsprechenden Inhalten an Käufer, welche die Werke über einen professionell organisierten Webshop bestellt hatten, der von dem gesondert Verfolgten aus dem Ausland heraus betrieben wurde.
Mit dem auf die Rechtsmittel des Generalbundesanwalts ergangenen Urteil hat der 3. Strafsenat des BGH die Entscheidung des OLG über die Einziehung des Wertes von Taterträgen zum Nachteil der revidierenden Angeklagten dahin geändert, dass er deutlich höhere Einziehungsbeträge festgesetzt hat, denn der Einziehung unterliegende Taterträge erlangten diese Angeklagten – anders als vom OLG angenommen – durch ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung nicht nur in Gestalt des vom gesondert Verfolgten an sie für ihre Arbeit gezahlten Lohnes, sondern auch insoweit, als dieser ihnen gleichfalls aus den Verkaufserlösen nachträglich die Kosten erstattete, die sie im Zuge der Buchversendungen verauslagt hatten.
Durch Beschluss über die Angeklagtenrevisionen hat der BGH die Schuldsprüche auf Grund einer generellen Neubestimmung der Konkurrenzen bei Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung dahin geändert, dass die revidierenden Angeklagten sowie der nichtrevidierende Mitangeklagte jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung schuldig sind. Infolge der Schuldspruchänderungen hat er die Strafaussprüche betreffend die beiden revidierenden Angeklagten aufgehoben und das Verfahren insofern an einen anderen Strafsenat des OLG Dresden zurückverwiesen; die gegen den Mitangeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat er als Einzelstrafe aufrechterhalten. Mithin wird über die Strafen gegen die beiden revidierenden Angeklagten durch das OLG neu zu verhandeln und zu entscheiden sein. (BGH, Urt. und Beschl. v. 24.07.2025 – 3 StR 382/24)
Pressemitteilung der BGH Nr. 194 v. 24.10.2025





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