Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat das von ihm zuvor zu Gunsten eines tadschikischen Staatsangehörigen festgestellte Abschiebungsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz zu Recht widerrufen. Das hat das VG Münster entschieden.
Der heute im Kreis Warendorf wohnhafte Kläger hatte sich 2015 dem „Islamischen Staat“ angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak gewesen. Deswegen wurde er vom OLG Düsseldorf u.a. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Jahr 2018 stellte das BAMF ein Abschiebungsverbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohte.
Mit Bescheid vom 01.10.2024 widerrief das BAMF dieses Abschiebungsverbot. Zur Begründung führte es aus, tadschikische Stellen hätten zugesichert, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werde.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Gericht nunmehr ab. Zur Begründung führte es aus, es bestehe auf Grund der aktuellen Erkenntnislage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte. Eine bindende Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan sichere dem Kläger individuell zu, dass er nicht erneut wegen der in Deutschland bereits abgeurteilten Straftaten belangt werde. Zudem garantiere Tadschikistan die Wahrung des Folterverbots. Diese Zusicherung ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend belastbar. Nach aktuellen Informationen sei nicht feststellbar, dass in der jüngeren Vergangenheit nach Tadschikistan zurückgekehrte Personen, die einem vergleichbaren Personenkreis angehören, von Folter oder unmenschlicher Behandlung betroffen waren. So habe Tadschikistan u.a. in der Vergangenheit Haftbesuche von Botschaftsangehörigen ermöglicht, bei denen keine Verstöße gegen das Folterverbot festgestellt worden seien. Anfragen Deutschlands würden stets und zunehmend schnell beantwortet.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das OVG Nordrhein-Westfalen entscheiden würde. (VG Münster, Urt. v. 27.08.2025 – 10 K 3075/24.A)
Pressemitteilung des VG Münster v. 27.08.2025





14. Oktober 2025 um 10:21
[…] werden. Das OVG hat am 07.10.2025 den Antrag des Mannes auf Zulassung der Berufung gegen das Asylurteil des VG Münster vom 27.08.2025 abgelehnt. Mit Beschluss vom 08.10.2025 hat es im ausländerrechtlichen Verfahren die Beschwerde […]
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3. September 2025 um 10:31
[…] hatte zur Prüfung dieser Fragen auf das asylrechtliche Verfahren vor dem VG Münster verwiesen. Nachdem das VG die Asylklage abgewiesen und festgestellt habe, dass keine beachtliche Wahrscheinli…, lägen die für den Antragsgegner sprechenden Gründe nicht mehr vor. Die Abschiebungsandrohung […]
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