Die Gedenkstätte Buchenwald kann Personen den Zutritt zu ihrem Gelände verweigern, die mit einer Kufiya bekleidet sind. Dies hat der 3. Senat des ThürOVG entschieden und damit eine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Weimar zurückgewiesen.
Eine Besucherin hatte einen Antrag in einem gerichtlichen Eilverfahren gestellt mit dem Ziel, die Gedenkstätte zu verpflichten, ihr den Zutritt mit einer Kufiya zu gestatten. Ihre Absicht war es, sichtbar gegen die Unterstützung der gegenwärtigen israelischen Politik Stellung zu beziehen. Das VG hatte den Antrag unter Hinweis auf die Hausordnung der Gedenkstätte abgelehnt.
Der Senat führt in seiner Beschwerdeentscheidung aus: „Angesichts des Umstandes, dass der Antragstellerin der Zutritt zur Gedenkstätte nur beschränkt auf das Tragen eines bestimmten Bekleidungsstücks verwehrt wird, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der Sicherstellung des Stiftungszwecks das grundsätzlich nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Interesse der Antragstellerin an ihrer Meinungsäußerungsfreiheit. Die Antragstellerin führt selbst aus, dass sie mit dem Tragen der Kufiya eine politische Botschaft gegen die ihrer Ansicht nach einseitige Parteinahme der Antragsgegnerin für die Politik der israelischen Regierung aussprechen will. Dass daraus gerade auf dem Gelände der Antragsgegnerin eine Gefährdung des Sicherheitsgefühls vieler Jüdinnen und Juden folgt, steht nicht in Frage.“
Dies müsse, so der Senat, die Antragsgegnerin nicht hinnehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar. (ThürOVG, Beschl. v 18.08.2025 – 3 EO 362/25)
Pressemitteilung der ThürOVG Nr. 2 v. 20.08.2025





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