Im Juli 2023 postete eine 57-jährige Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mehrere Beiträge. Darin kritisierte sie das Verhalten muslimisch stämmiger Migranten. Sie verwendete dafür u.a. Begrifflichkeiten wie „fanatische Primatenkultur“ oder „das Volk aus dem Morgenland mit ihren Endlos-Forderungen“. Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, die für die Verfolgung derartiger Straftaten zuständig ist, sah insgesamt den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und erhob Anklage.
Das AG Frankenthal (Pfalz) verurteilte die Angeklagte im März 2024 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 50,–. Auf die Berufung der Angeklagten reduzierte das LG Frankenthal (Pfalz) die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je € 20,–, da es davon ausging, dass die Angeklagte die Beiträge nicht selbst verfasst, sondern nur weitergeleitet hatte. Die hiergegen gerichtete Revision der Generalstaatsanwaltschaft hatte im Ergebnis Erfolg. Der Strafsenat des OLG Zweibrücken hob das Urteil auf und verwies das Verfahren wieder zurück an das LG zur erneuten Prüfung einer Strafbarkeit.
Zur Begründung führte der Strafsenat aus, das LG habe es unterlassen, den tatsächlichen Erklärungsinhalt der Äußerung zu ermitteln. Dies sei die Aufgabe des Tatgerichts und könne nicht durch das Revisionsgericht vorgenommen werden. Steht der tatsächliche Erklärungsinhalt der Äußerung fest, müsse das LG, um die Strafbarkeit der Äußerung zu klären, dann eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem durch die Äußerung beeinträchtigten Rechtsgut vornehmen, denn eine Meinung genieße grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit und verliere diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werde. Sie finde aber ihre Grenze in der Rechtsgutsverletzung anderer und müsse zudem stets dann zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen angreife, denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte trete hinter kein anderes Grundrecht zurück. Für einen Angriff auf die Menschenwürde reiche jedoch die Verletzung der Ehre allein nicht aus. Es sei vielmehr erforderlich, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie, z.B. durch die Zuschreibung tierischer Wesenszüge, als unterwertiges Wesen behandelt werde. (OLG Zweibrücken, Urt. v. 03.03.2025 – 1 ORs 69/24)
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 22.05.2025





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