Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig in zwei Eilverfahren beschlossen.
Die 7. Kammer hat einen Antrag abgelehnt, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung eine Ausnahmegenehmigung zum Betrieb von sog. Automatenkiosken auch zu Zeiten außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten begehrt wurde. Der Antragsteller betreibt einen Automatenkiosk, einen Raum mit acht Warenautomaten, im Kreis Pinneberg. Ein weiterer Antrag, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrt wurde, dass keine Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Automatenkiosks im Kreis Dithmarschen erforderlich sei, wurde durch dieselbe Kammer mit Entscheidung vom gleichen Tage ebenfalls abgelehnt.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass Automatenkioske nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes unterfielen. Einer Ausnahmegenehmigung bedürfe es nicht. Für einzelne Warenautomaten sei anerkannt, dass sie nicht dem Ladenöffnungszeitengesetz unterfielen. Eine andere Bewertung für eine Mehrzahl von Warenautomaten in einem Raum (sog. Automatenkiosk) könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Da eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, könne den Antragstellern zugemutet werden, eine Schließungsanordnung abzuwarten und hiergegen Rechtsschutz zu ersuchen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe daher in beiden Verfahren nicht.
Gegen die kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden. (VG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2025 – 7 B 20/25 und 7 B 21/25).
Pressemitteilung des VG Schleswig v. 17.03.2025





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