Der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am OLG Dr. Karina Puderbach-Dehne den 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen C K wegen Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland sowie wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, die 35-jährige türkische Staatsangehörige Z K wegen Unterstützung einer solchen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des Senats veröffentlichte C K am 06.07.2021 über ein ihm zuzuordnendes Instagram-Profil ein zweiteiliges Video, in welchem er die Zuschauer aufforderte, sich der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) anzuschließen.
Zusammen mit seiner Ehefrau Z K, überwies er zudem am 12.02.2022 zu Gunsten von Angehörigen des IS € 225,– an einen so genannten IS-Finanzagenten in die Türkei. Dieser Betrag diente neben weiteren Spenden i.H.v. insgesamt 4.617,– US-Dollar zur Unterstützung inhaftierter weiblicher IS-Mitglieder und deren Kindern in dem im Nordosten Syriens liegenden Lager „Al Hol“. Die in einem gesonderten Teil des Lagers lebenden weiblichen Mitglieder des IS setzten eine der Ideologie des IS entsprechende Lebensweise durch. Die Spendengelder trugen zur Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenhalts und der Strukturen des IS bei.
Im Rahmen der Strafzumessung hat der Senat zu Gunsten des Angeklagten maßgeblich sein umfängliches Geständnis sowie seinen begonnenen Deradikalisierungsprozess gewertet, zu seinem Nachteil besonders seine zahlreichen (nicht einschlägigen) Vorstrafen.
Zu Gunsten der nur geringfügig vorbestraften Angeklagten hat der Senat – wie auch bei ihrem Ehemann – einerseits die geringe Höhe der geleisteten Spende, zu ihrem Nachteil die besondere Gefährlichkeit der unterstützten Organisation herangezogen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2024 – III-5 St 4/24)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 52 v. 22.11.2024





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