Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilverfahren eine von der Landeshauptstadt München ausgesprochene Versammlungsbeschränkung hinsichtlich der Parole „From the river to the sea“ als voraussichtlich rechtmäßig erachtet und die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen.
Die Versammlung soll am Samstag, dem 10.08.2024, ab 16 Uhr auf dem Karlsplatz (Stachus) beginnen und anschließend durch die Münchener Max-Vorstadt bis zum Siegestor führen. Als Kundgabemittel wurden u.a. Plakate angekündigt, die u.a. mit der Parole „From the river to the sea“ beschrieben sind. Die Landeshauptstadt untersagte daraufhin mit Bescheid vom 06.08.2024 die Verwendung der Parole in deutscher oder anderer Sprache in jeglicher Form, da ansonsten ein erkennbarer Bezug zur Hamas vorliege. Der Anmelder habe bekannte Verbindungen zu einer Bewegung, die sich positiv zur Hamas und zu dem Angriff auf Israel am 07.10.2023 positioniert habe, und nach den Erfahrungen aus früheren Versammlungen sei eine sozialadäquate Verwendung der Parole nicht sichergestellt. Den dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG München ab.
Die Beschwerde des Anmelders hat der BayVGH zurückgewiesen. Nach den vom BayVGH schon in seine Entscheidung vom 26.06.2024 zu einer Versammlung vom 01.07.2024 aufgezeigten Maßstäben hänge es von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Vorliegen eines erkennbaren Bezugs zur Hamas oder zu anderen verbotenen Vereinigungen ab, ob die Verwendung der Parole einen Straftatbestand erfülle. Die Landeshauptstadt habe im Rahmen ihrer Gefahrenprognose konkrete Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass der Anmelder einer propalästinensischen Bewegung zuzurechnen sei, die wiederum einen konkreten Bezug zur Hamas habe. Damit sei die Annahme gerechtfertigt, dass bei der für den 10.08.2024 angezeigten Versammlung eine konkrete Gefahr einer verbotenen Verwendung der Parole bestehe. Die Untersagung der Parole bei der Versammlung sei damit aller Voraussicht nach in diesem Fall rechtmäßig.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar. (BayVGH, Beschl. v. 09.08.2024 – 10 CS 24.1382)
Pressemitteilung des BayVGH v. 09.08.2024





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