OLG Düsseldorf: Urteil in dem Staatsschutzverfahren gegen Alperen K und Cagla K

Der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am OLG Dr. Puderbach-Dehneeinen 29-jährigen deutschen Staatsangehörigen sowie eine 28-jährige türkische Staatsangehörige u.a. wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten (Alperen K) bzw. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (Cagla K) verurteilt und die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in beiden Fällen unter geeigneten Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.

In den Schlussvorträgen hatte die Generalstaatsanwaltschaft für den Angeklagten Alperen K eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und für die Angeklagte Cagla K von 1 Jahr und 3 Monaten, jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung, gefordert. Die Verteidigung beantragte für den Angeklagten Alperen K die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und für die Angeklagte Cagla K von 1 Jahr, ebenfalls in beiden Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung. Das Urteil beruht auf einer Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Senat.

Nach den Feststellungen des Senats überwiesen die Angeklagten jeweils in mehreren Fällen Geldbeträge zu Gunsten von IS-Angehörigen in Syrien. Der Angeklagte Alperen K tätigte in der Zeit vom 01.12.2020 bis zum 22.04.2021 sechs Einzelüberweisungen über insgesamt € 2.180,– an eine in Deutschland ansässige Finanzagentin, die die Geldbeträge sodann an zwei Mitglieder des IS in Syrien weiterleitete. Seine Ehefrau, die Angeklagte Cagla K, tätigte vier Überweisungen im Zeitraum vom 12.01.2021 bis zum 12.03.2021 in einer Gesamthöhe von € 1.400,– an die in Deutschland ansässige Finanzagentin zur Weiterleitung an ein IS-Mitglied in Syrien. Die Geldbeträge wurden im Wesentlichen zur Unterstützung von weiblichen IS-Mitgliedern in den im Nordosten Syriens liegenden Lagern „Al Hol“ und „Roj“ eingesetzt. Die in einem gesonderten Abschnitt des Lagers „Al Hol“ untergebrachten weiblichen IS-Mitglieder setzten dort eine der Ideologie des IS entsprechende Lebensweise durch. Die Spendengelder sind der Aufrechterhaltung und Förderung des Zusammenhalts und der Strukturen des IS zugutegekommen. Eine Zahlung des Angeklagten Alperen K kam zudem einem Kämpfer des IS zugute.

Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe weitgehend eingestanden. Sie gaben an, für sie habe im Vordergrund gestanden, in Syrien befindliche Muslime – insbesondere die in den Lagern unter prekären Lebensverhältnissen leidenden Frauen und Kinder – humanitär zu unterstützen. Ihnen sei jedoch auch bewusst gewesen, dass es sich bei den unterstützten Personen um Angehörige des IS gehandelt habe.

Der Senat hat bei der Strafzumessung zu Gunsten der nicht vorbestraften und sozial integriert lebenden Angeklagten maßgeblich berücksichtigt, dass sie sich geständig eingelassen haben und die Taten, die bereits einige Zeit zurückliegen, bereuen. Der Angeklagte Alperen K hatte zudem eine zeitlich erhebliche Untersuchungshaft unter verschärften Bedingungen verbüßt.

Zu ihren Lasten fiel ins Gewicht, dass die ausländische terroristische Vereinigung IS, deren terroristische Aktivitäten sie über einen längeren Zeitraum gefördert haben, eine äußerst gefährliche ist, und ein weiterer Straftatbestand verwirklicht wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2024)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 14 v. 07.03.2024

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