Der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat zwei Angeklagte aus Nordrhein-Westfalen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, und zwar den 29-jährigen serbischen und kosovarischen Staatsangehörigen Fitim D zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten und die 28-jährige deutsche und serbische Staatsangehörige Gülcan A zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, jeweils unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung. Die Vorsitzende Richterin am OLG Dr. Puderbach-Dehne verkündete das Urteil am fünften Verhandlungstag.
In den Schlussvorträgen beantragte der Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft für die Angeklagten eine Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Fitim D) bzw. von einem Jahr (Gülcan A), jeweils unter Aussetzung zur Bewährung. Die Verteidigung beantragte im Falle der Verhängung von Strafe Jugendstrafe nicht über einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung (Fitim D) bzw. Jugendstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Gülcan A).
Nach den Feststellungen des Senats verließen die beiden Angeklagten im März 2015 die Bundesrepublik Deutschland, um sich – ihrer islamistischen Glaubensauffassung folgend – in Syrien dem IS anzuschließen. Dort wohnten die beiden Angeklagten spätestens ab April 2015 zunächst ein paar Tage in Gästehäusern des IS in Manbij (Manbidsch) und Raqqa, von wo der Angeklagte Fitim D, der sich dem IS als Kämpfer zur Verfügung gestellt hatte, zur Diwan al-Jund, der Militärverwaltung des IS, verlegt wurde, während die Angeklagte Gülcan A die Rolle als Hausfrau übernahm. Auch nach ihrem Umzug in ein Haus der Vereinigung in ein nahe gelegenes Dorf, das die beiden Angeklagten mit weiteren IS-Mitgliedern bewohnten, war der Angeklagte Fitim D, der im Tatzeitraum zunächst Heranwachsender war, weiterhin der Militärverwaltung des IS unterstellt, während die Angeklagte Gülcan A, die im gesamten Tatzeitraum Heranwachsende war, im Sinne der Vereinigung den gemeinsamen Haushalt führte. Ende Juni 2015 trennten sich die beiden Angeklagten vom IS und reisten über die Türkei wieder in das Bundesgebiet zurück.
Der Senat hat bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie nicht vorbestraft waren und den IS in Ansehung der Zustände vor Ort bereits nach kurzer Zeit aus eigenem Antrieb wieder verlassen haben.
Zu Lasten der Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass diese sich zielgerichtet einer der gefährlichsten und brutalsten Terrororganisationen weltweit angeschlossen hatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft stehen das Rechtsmittel der Revision zum BGH offen, das binnen einer Woche eingelegt werden müsste. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2023 – III-5 StS 1/23)
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 33 v. 29.11.2023





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