Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) hat entschieden, dass die Kundgebung „Nie wieder Faschismus – Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!“ nicht stattfinden darf. Damit hat der HessVGH das von der Stadt Frankfurt a.M. ausgesprochene Verbot dieser Versammlung bestätigt.
Mit Verfügung vom 08.11.2023 hatte die Stadt der Antragstellerin und zugleich Anmelderin der Versammlung die Kundgebung an der Bockenheimer Warte verboten. Dagegen wehrte sich die Anmelderin der Versammlung mit einem gerichtlichen Eilantrag, dem das VG Frankfurt a.M. stattgab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt hatte nunmehr Erfolg. Der 2. Senat hat den Beschluss des VG aufgehoben und den Antrag der Anmelderin der Versammlung auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Der 2. Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Stadt Frankfurt a.M. die Versammlung nach einer Abwägung der Versammlungsfreiheit der Antragstellerin mit Belangen der öffentlichen Sicherheit ermessensfehlerfrei verboten habe. Entgegen der Auffassung des VG Frankfurt a.M. lägen nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der Durchführung der oben genannten Versammlung zu Straftaten kommen und damit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eintreten werde. Hierfür sprächen das Verhalten und die Äußerungen der Antragstellerin in der unmittelbaren jüngeren Vergangenheit.
Die Antragstellerin habe u.a. eine Versammlung am 07.10.2023 in Berlin organisiert, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei. Eine nachträgliche Distanzierung der Antragstellerin von den während dieser Versammlung begangenen Straftaten sei nicht erfolgt. Auch weitere Verhaltensweisen und Äußerungen der Antragstellerin belegten, dass diese Straftaten weder unterlassen noch verhindern wolle, sondern im Gegenteil billigend in Kauf nehme. Selbst die gegen sie eingeleiteten Strafverfahren hätten die Antragstellerin nicht davon abgehalten, sich weiter in strafrechtlich relevanter Weise über den Nahostkonflikt zu äußern und die dort geschehenen Verbrechen der Hamas zu billigen. Im Rahmen einer Gefahrenprognose sei es auch ohne Bedeutung, dass die anhängigen Ermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin noch nicht zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten.
Die in der Vergangenheit in Rede stehenden Rechtsgutsverletzungen seien auch für die streitgegenständliche Versammlung zu erwarten. Dem stehe auch nicht das Motto der Versammlung „Nie wieder Faschismus – Erinnerung an die Reichspogromnacht wachhalten, Antisemitismus bekämpfen!“ entgegen, denn aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebe sich, dass dieses Motto nur vorgeschoben sei. Tatsächlich sei die Verbreitung strafbewehrten pro-palästinensischen und antiisraelischen Gedankenguts auf dieser Versammlung sicher zu erwarten. Insbesondere der Instagram-Aufruf der Antragstellerin zur streitgegenständlichen Versammlung zeige, dass es ihr in Wahrheit nicht nur um die Erinnerung an die Reichspogromnacht gehe, sondern dass sie den Staat Israel im Zusammenhang mit dem derzeitigen Nahostkonflikt in der Rolle der Täter sehe. Indem sie Israel in den Kontext der Reichspogromnacht und der dort begangenen Verbrechen stelle, relativiere sie die Einzigartigkeit des Holocausts, was strafbare Handlungen auf der Versammlung hinreichend wahrscheinlich erwarten lasse.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. (HessVGH, Beschl. v. 10.11.2023 – 2 B 1478/23)
Pressemitteilungen des HessVGH Nrn. 21 und 22 v. 10.11.2023





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