ThürOVG: Denkmalschutzrechtliches Vorkaufsrecht Kloster Veßra

Der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Meiningen vom 28.04.2021 zurückgewiesen. Der Kläger wendete sich gegen die Ausübung des denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks, das mit der Gaststätte „Goldener Löwe“ und Nebengebäuden in Kloster Veßra bebaut ist.

Das Urteil des VG Meiningen ist damit rechtskräftig.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (ThürOVG, Beschl. v. 19.09.2023 – 1 ZKO 397/20)

Pressemitteilung des ThürOVG Nr. 4 v. 11.10.2023

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