Das LG Dortmund hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, und Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den vom LG getroffenen Feststellungen und Wertungen war der Angeklagte verantwortlicher Schriftleiter, Herausgeber und Chefredakteur eines in seinem Verlag erscheinenden Magazins. Dieses sollte ein nationales sowie sozialistisches Weltbild vermitteln und wurde an mehrere hundert Abonnenten vertrieben. In einer in der Zeitschrift veröffentlichten Buchbesprechung hetzte der Autor gegen männliche Asylanten im wehrfähigen Alter, unterstellte diesen pauschal, gewalttätige Sexualdelikte zum Nachteil deutscher Frauen zu begehen, und schürte so den Hass gegen diese in Deutschland lebende Gruppe junger Männer. Der Verfasser eines anderen Beitrages propagierte einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff und den Aufbau eines hierauf beruhenden Staatssystems. Zudem rief er gezielt zur Diskriminierung von Asylanten sowie Migranten auf und schürte so den Hass gegen diese in Deutschland lebende Personengruppe allein auf Grund ihrer Rassenzugehörigkeit. Schließlich wurde in einem weiteren Beitrag aktiv zu dem Sturz der Demokratie und der Errichtung eines Staates nach dem Prinzip „Blut und Boden“ aufgefordert.
Der Angeklagte hat mit seiner Revision die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts beanstandet und sich insbesondere gegen die Auslegung der veröffentlichten Texte durch das LG gewendet.
Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat die Revision verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig. (BGH, Beschl. v. 27.07.2023 – 3 StR 215/23)
Pressemitteilung des BGH Nr. 142 v. 22.08.2023





25. August 2023 um 16:03
Hier ein weiteres Urteil unter § 130 StGB wegen Kritik an Kinderehen im Islam: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-58571?hl=true
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