OLG Düsseldorf: Urteil u.a. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Islamischer Staat“ – „IS“)

Der 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf hat unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am OLG Dr. Puderbach-Dehne eine 69-jährige deutsche und türkische Staatsangehörige, wohnhaft in Ibbenbüren, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sieben Fällen, je in Tateinheit mit der Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. In dem Bewährungsbeschluss wurde der Angeklagten unter anderem auferlegt, einen Betrag i.H.v. € 1.500,– in monatlichen Raten an die Staatskasse zu zahlen. Der Entscheidung lag eine Verständigung zu Grunde.

In den Schlussvorträgen hatte die Generalstaatsanwaltschaft für die Angeklagte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten und die Verteidigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung, gefordert.

Nach den Feststellungen des Senats leistete die Angeklagte im Zeitraum vom 04.04.2016 bis zum 02.01.2018 in sieben Fällen Geldzahlungen in Höhe von insgesamt € 6.910,– an ihren Enkel, der sich als Kämpfer der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ in Syrien aufhielt. Mit diesem Geld trug sie dazu bei, dass ihr Enkel im dortigen Kriegsgebiet verbleiben und weiter seiner Tätigkeit für den „Islamischen Staat“ nachgehen konnte. Sie nahm in Kauf, dass sie hierdurch auch den „Islamischen Staat“ in verbotener Weise unterstützte. Ihr Enkel wurde schließlich im Frühjahr 2019 in Syrien bei Kampfhandlungen getötet.

Soweit der Anklagevorwurf vier weitere versuchte Zahlungen in der Zeit von August 2018 bis Mai 2019 betrifft, hat der Senat das Verfahren im Hinblick auf die Verurteilung wegen der sieben vollendeten Taten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt.

Der Senat hat bei der Strafzumessung zu Gunsten der nicht vorbestraften, verwitweten Angeklagten maßgeblich berücksichtigt, dass sie sich in der Hauptverhandlung im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache geständig eingelassen hat. Zudem leistete sie die Zahlungen auf Grund ihrer engen Verbundenheit zu ihrem Enkel, dessen Überleben sie in erster Linie sicherstellen wollte. Überdies ist sie durch den Tod ihres Enkels nach wie vor erkennbar stark belastet. Zu Lasten der Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass die Vereinigung „IS“, die die Angeklagte zumindest mittelbar unterstützt hat, eine besonders gefährliche Organisation war und ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte und die Generalstaatsanwaltschaft können Revision einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2023 – III-5 StS 3/22)

Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 25 v. 21.07.2023

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