Das VG Münster hat durch einstweilige Anordnung (vorläufig) festgestellt, dass Verkaufsstätten im Stadtgebiet von Oelde am Sonntag, dem 08.04.2018, nicht außerhalb des in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 27.02.2018 bezeichneten Bereichs geöffnet sein dürfen.
Durch Ordnungsbehördliche Verordnung hatte die Antragsgegnerin aus Anlass des „Frühlings-Erlebnis-Tages“ (FET) am Sonntag, dem 08.04.2018, den innerhalb der Bereiche Warendorfer Straße 1–19, Am Bahnhof 1–3, Bahnhofstraße 1–30, Ruggestraße 1–32, Am Markt 1–8, Eickhoff 1–8, Herrenstraße 1–9, Lange Straße 1–52 und Geiststraße 1–31 gelegenen Verkaufstätten die Möglichkeit eröffnet, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet zu sein. Nachdem der nordrhein-westfälische Landtag am 21.03.2018 die Änderung des Ladenöffnungsgesetzes verabschiedet hatte (sog. Entfesselungspaket I) teilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin am 23.03.2018 der Antragstellerin mit: Für eine deutlichere, überörtliche Sichtbarkeit der Stadt Oelde und zur Stärkung des Einzelhandels sollten mit einer zusätzlichen Ordnungsbehördlichen Verordnung die durch das verabschiedete Entfesselungspaket I neu geschaffenen Möglichkeiten genutzt und neben dem Innenstadtbereich weitere Bereiche (Oelder Stadtgebiet ohne Ortsteile über den Innenstadtbereich hinaus) für eine sonntägliche Ladenöffnung freigegeben werden. Auf Grund der Kurzfristigkeit sei eine reguläre Entscheidung durch den Rat oder den Hauptausschuss nicht möglich, da auf Grund der schnellen Terminfolge sowie der Osterferien keine Ladung zu einer Sondersitzung möglich sei. Insofern werde die Verordnung voraussichtlich im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung erlassen werden.
Hiergegen wandte sich die Gewerkschaft ver.di im Wege eines Gesuchs um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz an das VG Münster, das dem Antrag nunmehr stattgab.
Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht u.a. aus: Der von der Antragsgegnerin angekündigte Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung mit dem Ziel, eine Sonntagsladenöffnung am 08.04.2018 über den Geltungsbereich der Verordnung vom 27.02.2018 hinaus zu erlassen, erweise sich in der beabsichtigten Beschlussform, nämlich im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters und eines Ratsmitglieds, als offensichtlich unwirksam. Die Erfordernisse für eine solche Dringlichkeitsentscheidung lägen offenkundig nicht vor. Bezogen auf den 23.03.2018 sei keinesfalls die Situation gegeben gewesen, dass eine Einladung zu einer Ratssitzung oder jedenfalls zu einer Hauptausschuss-Sitzung etwa zum 05. oder 06.04.2018 nicht möglich gewesen wäre, um eine entsprechende ordnungsgemäße Beschlussfassung eines dieser Organe noch rechtzeitig vor dem in Rede stehenden Veranstaltungssonntag zu ermöglichen. Ebenso wenig sei von vornherein ein Sitzungstag des Rates oder seines Hauptausschusses in der Woche nach Ostern unmöglich oder untunlich gewesen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, in dieser Zeit sei mit einer hohen Zahl urlaubsbedingter Abwesenheiten der Rats- oder Hauptausschussmitglieder zu rechnen, sei eine ungeschützte und nicht konkret belegte Annahme. Gleiches gelte für den nachgeschobenen Aspekt, wegen der Grippewelle sei eine hohe Zahl von Verhinderungen zu befürchten gewesen. Der Erlass der in Rede stehenden Verordnung stelle sich auch nicht als eine wegen sonst drohender erheblicher Nachteile oder Gefahren unaufschiebbare Normsetzungsmaßnahme dar.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum OVG Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. (VG Münster, Beschl. v. 05.04.2018 – 9 L 365/18)
Pressemitteilung des VG Münster v. 05.04.2018





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