Nach § 42 Abs. 1 Nr. 13 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Angabe über den Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht, und bei Verheirateten auch das Datum, den Ort und den Staat der Eheschließung übermitteln. Diese Regelung soll ergänzt werden.
Künftig soll auch die Angabe, ob eine Lebenspartnerschaft geführt wird, übermittelt werden dürfen und, wenn ja, zu welchem Datum, an welchem Ort und in welchem Staat die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Außerdem soll die zweckbeschränkende Formulierung „zur Erfüllung ihrer Aufgaben“ den Zusatz „nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken“ erhalten.
Das BMG sollte ursprünglich am 01.05.2015 in Kraft treten. Nun soll es erst am 01.11.2015 in Kraft treten.
Der Bundestag hat dem Gesetz am 03.07.2014 zugestimmt. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz (BR-Dr 381/14) einen Antrag gem. Art. 77 Abs. 2 GG nicht zu stellen, also nicht den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Tagesordnung der 925. Sitzung des Bundesrats am 19.09.2014 (Stand: 11.09.2014) – TOP 3





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