OVG Nordrhein-Westfalen: Humanistischer Verband nimmt Klage auf Einführung von Weltanschauungsunterricht zurück

Den vom Humanistischen Verband Nordrhein-Westfalen angestrebten Weltanschauungsunterricht im Schulfach „Humanistische Lebenskunde“ an den öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen wird es vorerst nicht geben. Der Verband hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem 19. Senat des OVG zurückgenommen (19 A 496/11).

Damit reagierte der Verband auf die Mitteilung des Vorsitzenden, das Grundgesetz knüpfe die Einführung eines Unterrichtsfaches unter anderem daran, dass der Verband durch seine Verfassung und die Zahl seiner Mitglieder die Gewähr für eine dauerhafte Durchführung des Unterrichts biete. Dieses Erfordernis sei wegen des Planungs-, Organisations- und Kostenaufwands unverzichtbar, der mit der landesweiten Einführung eines neuen Unterrichtsfachs für den Staat verbunden sei.

Beim Kläger könne der Senat diese Voraussetzung nicht feststellen, weil der Verband es ablehne, die Zahlen seiner Mitglieder und ihrer schulpflichtigen Kinder vollständig mitzuteilen. Seine Begründung dafür sei nicht tragfähig, dass er es prinzipiell ablehne, nicht religionsmündige Kinder von Verbandsmitgliedern ohne ausdrückliche Entscheidungen ihrer Eltern zu Adressaten weltanschaulicher Bildung und Erziehung zu machen.

Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen v. 14.01.2014

Anmerkung der Redaktion

Das Gericht legt hier die Kriterien des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV zu Grunde, also die Anforderungen an die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und wendet diese im Rahmen des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 GG (hier i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 7 WRV) ebenfalls an.

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