OLG Oldenburg: Rückzahlungsverpflichtung eines früheren Pfarrers und Dechanten bestätigt

Das LG Oldenburg hatte auf die Klage einer kirchlichen Stiftung einen früheren Pfarrer und Dechanten zur Rückzahlung eines Betrages von mehr als 277.000 € verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat der 2. Zivilsenat des OLG Oldenburg als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Senat schloss sich der Auffassung des LG an, die in den Jahren 1996 bis 2007 in bar erhaltenen Zahlungen seien ohne Rechtsgrund geflossen. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Empfangs der Zahlungen ein Mitglied, zeitweise auch der Vorsitzende des Kuratoriums der Stiftung. Ein Vertrag zwischen der Stiftung und den Mitgliedern ihrer Organe bedarf nach den Bestimmungen für kirchliche Stiftungen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde. Eine solche Genehmigung des Offizialats habe nicht vorgelegen. Ebenso wenig könne man von einer die Genehmigung ersetzenden betrieblichen Übung ausgehen. Die Barzahlungen seien der Stiftungsbehörde nicht bekannt gewesen, insbesondere in den jeweiligen Prüfberichten nicht ausgewiesen worden. Auch habe der Beklagte nicht davon ausgehen können, dass die Zahlungen für seelsorgerische Betreuungsleistungen in die Pflegesätze der Betreuten einberechnet worden seien. Dies sei im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr zulässig gewesen.

Dem Einwand des Beklagten, die kirchliche Stiftung habe Kenntnis von den rechtsgrundlosen Zahlungen gehabt, ist nicht gefolgt worden. Er habe als Vorsitzender des Kuratoriums die Zahlungen an sich selbst veranlasst. Seine Kenntnis müsse sich die Stiftung daher nicht zurechnen lassen. Auf eine Kenntnis der ihm unterstellten weiteren Kuratoriumsmitglieder komme es nicht an, sie sei um Übrigen aber auch nicht feststellbar.

Der Senat hat darüber hinaus die Forderung nicht als verjährt angesehen, da es dazu maßgeblich auf die Kenntnis der Stiftung von den rechtsgrundlosen Zahlungen ankomme, in der Stiftung aber allein der Beklagte von der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen an sich selbst gewusst habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (OLG Oldenburg, Urt. v. 13.08.2013 – 2 U 46/13)

Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 13.08.2013

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