Mit Beschluss vom 21.03.2013 hat die für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer des VG Darmstadt einen Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie des Evangelischen Dekanats Darmstadt-Stadt gegen eine so genannte Allgemeinverfügung der Stadt Darmstadt vom 12.03.2013 abgelehnt, nach der die Verkaufsstellen innerhalb des gesamten Stadtgebietes aus Anlass eines Ostermarktes am Sonntag, den 24.03.2013, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr offengehalten werden dürfen.
In der Begründung führt die Kammer aus, nach § 6 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) dürften die Gemeinden aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen maximal vier Mal im Jahr die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen freigeben. Vorliegend könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob die Ladenöffnung am kommenden Sonntag „aus Anlass des Ostermarktes“ – wie von der Stadt Darmstadt vorgetragen – erfolgen durfte, weil nach einer Auffassung in der Rechtsprechung ein anlassgebender Grund nur dann vorliege, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der anlassgebende Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Der Markt dürfe also nicht nur deshalb veranstaltet werden, um eine eigentlich bezweckte Sonntagsöffnung zu ermöglichen. Da sich diese Frage endgültig erst im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens klären lasse, könne eine Entscheidung im Eilverfahren nur durch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen. Diese Abwägung falle vorliegend zu Gunsten der Stadt Darmstadt aus. So bleibe das Interesse von ver.di an einer ausreichenden Erreichbarkeit seiner Mitglieder und Interessenten für gewerkschaftliche Belange auch bei Durchführung des verkaufsoffenen Sonntages in ausreichendem Maße gewahrt. Im Übrigen lasse das Gesetz zum einen maximal vier verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zu, zum anderen sei ver.di nicht gehindert, ihre ablehnende Haltung zu einer Sonntagsöffnung im Rahmen der bereits angekündigten Protestveranstaltung auch kundzutun.
Soweit sich das Evangelische Dekanat Darmstadt-Stadt auf das Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass den Belangen der Religionsgemeinschaften bereits durch die Festsetzung der Öffnungszeiten außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten sowie die Beschränkung auf vier Sonntage im Jahr hinreichend Rechnung getragen werde. Soweit die Antragstellerin die besondere Bedeutung des Palmsonntags im religiösen Leben hervorhebe, sei dem entgegenzuhalten, dass nach § 6 Abs. 3 HLöG an bestimmten Sonntagen und kirchlichen Festen wie z.B. den Weihnachtsfeiertagen oder dem Karfreitag, nicht jedoch am Palmsonntag, eine Ladenöffnung wegen der besonderen Schutzwürdigkeit dieser Feiertage ausgeschlossen sei. Diese gesetzgeberische Wertung sei in der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller heute Beschwerde zum HessVGH in Kassel eingelegt. (VG Darmstadt, Beschl. v. 21.03.2013 – 3 L 363/13.DA)
Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 22.03.2013
Richtigstellung des Gerichts
Entgegen der Mitteilung vom heutigen Tage, wonach die Antragstellerseite Beschwerde gegen den Beschluss des VG Darmstadt hinsichtlich des verkaufsoffenen Sonntags in Darmstadt am kommenden Wochenende eingelegt habe, ist richtig zu stellen, dass dies auf einer Fehlinformation des Gerichts beruhte. Vielmehr wurde gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts keine Beschwerde eingelegt. Dies sei nach Auskunft des bevollmächtigten Rechtsanwaltes der Antragsteller auch nicht beabsichtigt.
Es wird gebeten, das Versehen zu entschuldigen.





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