VG Minden: Klage gegen Schließung der evangelischen Bekenntnisgrundschule Nammen erfolglos

Mit Urteil vom 08.02.2013 hat die 8. Kammer des VG Minden die Rechtmäßigkeit der jahrgangsweisen Schließung der evangelischen Bekenntnisgrundschule Nammen der Stadt Porta Westfalica bestätigt. Dagegen hatten sich Eltern gewandt, die ihren Sohn nächstes Schuljahr dort einschulen lassen wollten.

Nach Auffassung der 8. Kammer hat der Rat der Stadt Porta Westfalica bei seiner Planungsentscheidung keine Rechtsfehler begangen. Dabei hatte das Gericht lediglich zu prüfen, ob der gesetzliche Rahmen für die in der Verantwortung der Stadt als Schulträger liegende Maßnahme eingehalten und ob die Auswahl unter den in Betracht kommenden Schulen ermessensfehlerfrei getroffen wurde.

Angesichts des in den nächsten Jahren zu erwartenden deutlichen Rückgangs der Einschulungen wegen stetig sinkender Geburtenzahlen und der schwierigen Haushaltslage der Stadt seien nicht alle Grundschulstandorte zu halten. Bei der Abwägung, welche der Schulen zu schließen sind, habe der Rat zulässigerweise die Erforderlichkeit einer Fortführung der nur einzügigen Grundschule Nammen – auch im Rahmen eines Grundschulverbundes – verneint. Im Vergleich zu anderen Grundschulen sprächen die niedrigen Schülerzahlen und andere Standortfaktoren gegen die Fortführung. Dabei komme dem evangelischen Bekenntnischarakter der Schule kein entscheidendes Gewicht zu, da auch derart geprägte Schulen auf eine für einen geordneten Schulbetrieb ausreichende Schülerzahl angewiesen seien. Die Schulanfänger in Nammen müssten zwar demnächst deutlich längere Schulwege in Kauf nehmen, wenn sie eine evangelische Bekenntnisschule in Nachbarstädten besuchen wollten. Allerdings stünden auch Gemeinschaftsgrundschulen im Stadtgebiet zur Verfügung, die zwar nicht nach den Grundsätzen eines religiösen Bekenntnisses, aber ebenfalls auf der Grundlage christlicher Werte unterrichteten. Schließlich könnten betroffene Eltern die Umwandlung von Gemeinschaftsgrundschulen in Bekenntnisschulen betreiben.

Die aktuellen schulpolitischen Gesetzesänderungen zur Sicherung kleiner Grundschulen konnten die Schließung nicht verhindern. (VG Minden, Urt. v. 08.02.2013 – 8 K 1834/12)

Pressemitteilung des VG Minden v. 21.02.2013

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