VG Darmstadt: Eilantrag von ver.di gegen verkaufsoffenen Sonntag in Weiterstadt abgelehnt

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die für Ordnungsrecht zuständige 3. Kammer des VG Darmstadt einen Eilantrag von ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft gegen die Öffnung der Ladengeschäfte in Weiterstadt am kommenden Sonntag, 06.01.2013, abgelehnt.

Mit dem Eilantrag wollte ver.di erreichen, dass das Gericht der Stadt Weiterstadt im Rahmen der einstweiligen Anordnung aufgibt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ladengeschäfte in ihrem Gemeindegebiet am Sonntag, dem 06.01.2013, geschlossen bleiben. Das Gericht hat den Antrag schon deshalb abgelehnt, weil er nicht statthaft ist. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, bei der Freigabeentscheidung vom 20.12.2012, in der das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der „Friedrich-Schaefer-Straße“, „Gutenbergstraße“ bis „Am Dornbusch“, „Im Rödling“, „Industriestraße“, „Robert-Koch-Straße“, „Robert-Bosch-Straße“ und „Rudolf-Diesel-Straße östlich A5“, „Wald- und Wiesenstraße“ aus Anlass des „Wintershopping Weiterstadt“ am Sonntag, 06.01.2013, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, freigegeben worden ist, handele es sich um eine Allgemeinverfügung. Hiergegen sei der Widerspruch zulässiger Rechtsbehelf. Da die Stadt Weiterstadt zu erkennen gegeben habe, dass sie dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung beimessen, den verkaufsoffenen Sonntag also beibehalten wolle, könne einstweiliger Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO analog, nicht aber, wie von der Antragstellerin begehrt, über § 123 VwGO begehrt werden. Die Antragstellerin hätte richtigerweise beantragen müssen, festzustellen, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Diesen Antrag habe sie jedoch gerade nicht gestellt.

Selbst wenn man im Übrigen die Auffassung vertrete, bei der Freigabeentscheidung handele es sich nicht um eine Allgemeinverfügung, sondern um eine Rechtsverordnung, sei der Antrag nicht statthaft. Zur Überprüfung von Rechtsverordnungen sei nämlich nach § 47 VwGO i.V.m. § 15 AGVwGO der HessVGH berufen. Dieser könne auch auf einen entsprechenden Antrag einstweiligen Rechtsschutz gewähren.

Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorstehende geschilderte Entscheidung allein aus prozessrechtlichen Gründen ergangen ist; eine Entscheidung, ob die Freigabeentscheidung der Stadt Weiterstadt vom 20.12.2012 rechtmäßig ist, konnte deshalb nicht getroffen werden.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an den HessVGH in Kassel möglich. (VG Darmstadt, Beschl. v. 04.01.2013 – 3 L 12/13.DA)

Pressemitteilung des VG Darmstadt v. 04.01.2013

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