Bundestag: Beschneidung – Regierung will Religionsgesellschaften Spielraum lassen

Die Beschneidung des männlichen Kindes soll in den ersten sechs Lebensmonaten auch durch von Religionsgesellschaften bestimmte Personen vorgenommen werden dürfen. Allerdings nur, wenn diese dafür besonders ausgebildet und wie ein Arzt zur Beschneidung befähigt sind. Das schreibt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf „über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ (BT-Dr 17/11295).

Anlass dieser Gesetzesinitiative ist ein Urteil des LG Köln vom 07.05.2012 (151 Ns 169/11). Darin hatte das Gericht die Auffassung vertreten, bei der religiös begründeten, aber nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Beschneidung eines minderjährigen Jungen handele es sich um eine rechtswidrige Körperverletzung.

Mit ihrem Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf dieses Urteil, um künftig Rechtssicherheit zu schaffen. Vorgesehen ist, dass im Recht der elterlichen Sorge im BGB klargestellt werde, dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei Einhaltung bestimmter Anforderungen einer medizinisch nicht erforderlichen Beschneidung ihres „nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes“ zuzustimmen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung – auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks – das Kindeswohl gefährdet wird, heißt es in der Vorlage weiter.

heute im bundestag Nr. 533 v. 21.11.2012

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