TOP 18: Religiöse Beschneidung – Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
Der Gesetzentwurf soll Rechtssicherheit im Zusammenhang mit religiösen Beschneidungen schaffen. Hintergrund ist ein Urteil des LG Köln vom Mai 2012, nach dem die Beschneidung eines minderjährigen Jungen eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt.
Vorgesehen ist nunmehr, dass die Eltern grundsätzlich in die Beschneidung ihres Jungen einwilligen können, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. Dazu gehört allerdings eine wirkungsvolle Schmerzbehandlung. Auch von Religionsgemeinschaften vorgesehene Beschneider dürfen in den ersten sechs Monaten nach der Geburt die Eingriffe vornehmen.
Ausschussempfehlungen
Rechts- und Gesundheitsausschuss empfehlen eine Stellungnahme. Sie wollen im weiteren Gesetzgebungsverfahren aus ihrer Sicht noch offene Fragen im Zusammenhang mit Beschneidungen klären, die nicht von Ärzten vorgenommen werden. Hierbei geht es ihnen um die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Regeln der ärztlichen Kunst“ und „wirkungsvolle Schmerzbehandlung“. Beide Ausschüsse betonen, dass sie die religiösen Rechte nicht in Frage stellen, sondern lediglich späteren Anwendungsproblemen des Gesetzes vorbeugen wollen. Die anderen beratenden Ausschüsse erheben gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen.
Pressemitteilung des Bundesrates Nr. 158 v. 30.10.2012





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