VG Gießen: Kein Trödelmarkt am Ostersonntag und anderen Feiertagen oder Sonntagen in Dillenburg

Die 8. Kammer des VG Gießen hat den Antrag abgelehnt, die Stadt Dillenburg im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Jahrmärkte auf den 08.04.2012 (Ostersonntag), 01.05.2012 (Maifeiertag), 27. und 28.05.2012 (Pfingsten), 22.07.2012 und 30.09.2012 vorläufig festzusetzen.

Der – nunmehr unterlegene – Antragsteller ist selbstständiger Veranstalter von „Trödelmärkten“, auf denen er Händlern die Möglichkeit gibt, ihre Waren (u.a. Sammlerstücke, Raritäten, Trödel im Sinne von gebrauchten Waren, Spielzeuge, gebrauchte Kleidungsstücke usw.) anzubieten.

Er begehrte von der Stadt Dillenburg die gewerberechtliche Festsetzung von entsprechenden Märkten an den genannten Terminen. Die Märkte sollten auf einem Parkplatz eines neu errichteten Baumarktes in einem Industriegebiet abseits der Wohnbebauung veranstaltet werden.

Nachdem die Stadt Dillenburg unter Hinweis auf feiertagsrechtliche Bedenken seinen Antrag abgelehnt hatte, wandte sich der Antragsteller an das VG Gießen.

Dort blieb er jedoch ebenfalls erfolglos. In seiner ausführlich begründeten Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass den geplanten Veranstaltungen jeweils § 6 Abs. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes – HFeiertagsG – entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift sind an den gesetzlichen Feiertagen Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sofern ihre Ausübung nicht nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen ist. Gesetzliche Feiertage in diesem Sinne sind nach § 1 Abs. 1 HFeiertagsG die Sonntage sowie die weiteren dort aufgeführten Feiertage. Die vom Antragsteller geplanten Veranstaltungen beträfen sämtlich solche Tage. An den genannten Sonntagen und den weiteren gesetzlichen Feiertagen sei die Durchführung der vom Antragsteller geplanten Jahrmärkte verboten, weil es sich vorliegend angesichts des kommerziellen Charakters der Märkte um eine öffentlich bemerkbare Arbeit handele, die auch geeignet sei, die äußere Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Auch vorliegend stehe das gewerbliche Interesse und das Gewinnstreben des Antragstellers im Vordergrund. Eine besondere Zulassung nach Bundes- oder Landesrecht fehle.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der HessVGH in Kassel zu entscheiden hätte. (VG Gießen, Beschl. v. 02.04.2012 – 8 L 431/12.GI)

Pressemitteilung des VG Gießen v. 02.04.2012

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