Das VG Minden hat einem Eilantrag gegen eine Verfügung der Stadt Bielefeld stattgegeben, mit der einer Veranstalterin von Lehrgängen in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen mit sofortiger Wirkung untersagt worden war, diese Lehrgänge auch an Sonn- und Feiertagen durchzuführen.
Die 11. Kammer des VG ließ offen, ob die Durchführung derartiger Lehrgänge dem Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen unterfällt. Angesichts der jahrelangen unbeanstandeten Praxis, der Tatsache, dass zahlreiche andere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ebenfalls an Sonntagen stattfinden und eine Störung der Sonn- und Feiertagsruhe aus den Kreisen der Bevölkerung niemals geltend gemacht worden sei, sei ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Lehrgänge der Antragstellerin ab sofort nicht mehr stattfänden, nicht zu erkennen. (VG Minden, Beschl. v. 05.03.2012 – 11 L 627/11)
Pressemitteilung des VG Minden v. 05.03.2012





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