Aktive Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes der Bundeswehr haben ebenso wie Wehrpflichtige und alle anderen Soldaten der Bundeswehr einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (früher: Bundesamt für den Zivildienst) ein Anerkennungsverfahren durchführt, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen.
Das frühere Bundesamt für den Zivildienst und das VG Koblenz als Vorinstanz haben die Anerkennungsanträge der Kläger als unzulässig angesehen und sich dabei auf Rechtsprechungsgrundsätze berufen, die das BVerwG in den 1980er Jahren begründet hatte. Nach diesen Grundsätzen war Angehörigen des Sanitätsdienstes, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hatten, bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zuzubilligen.
Das BVerwG hat diese Rechtsprechung aufgegeben. Da das nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens förmlich zuerkannte Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gem. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht einschließt, jeglichen Dienst in der Bundeswehr einschließlich des Sanitätsdienstes zu verweigern, muss jedem Grundrechtsträger jederzeit die Möglichkeit eingeräumt werden, ein solches Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Die der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegende Annahme, dass Soldaten, die sich freiwillig zum waffenlosen Sanitätsdienst verpflichtet hätten, das Anerkennungsverfahren nicht benötigten, auch weil sie gegebenenfalls ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen könnten, hat sich als nicht tragfähig erwiesen und in der Praxis zu einer den Betroffenen nicht zumutbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe geführt.
Das BVerwG hat die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das VG zurückverwiesen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die Kriegsdienstverweigerung der Kläger von einer Gewissensentscheidung i.S.d. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG getragen wird. (BVerwG, Urt. v. 22. 02.2012 – 6 C 11.11 und 6 C 31.11)
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 16 v. 22.02.2012





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