SG Gießen: Beerdigungskosten können nicht aus überzahlter Rente beglichen werden

Das SG Gießen hat die Klage einer 62-jährigen Frau aus Gießen abgewiesen. Diese hatte ihre Tante bis zu deren im Alter von 90 Jahren eingetretenen Tod betreut und besaß auch eine Kontovollmacht. Die Deutsche Rentenversicherung erfuhr von dem Tod erst später und zahlte noch Rente für den nachfolgenden Monat. Sie wandte sich zunächst an die kontoführende Bank der verstorbenen Rentnerin und verlangte eine Rücküberweisung der zu viel gezahlten Rente. Die Bank teilte aber mit, das Konto weise ein Minus auf, zuletzt habe die Klägerin als Kontobevollmächtigte über einen Betrag i.H.v. 1.600 € verfügt. Die Rentenversicherung verlangte daraufhin von der Klägerin die Rückzahlung der Rente.

Die weigerte sich und verwies darauf, sie habe die Beerdigungskosten getragen und überdies das im Minus befindliche Konto ausgeglichen, um es auflösen zu können. Sie verstehe daher nicht, warum ausgerechnet sie die Rente zurückzahlen solle.

Das SG hat der Rentenversicherung Recht gegeben und dies damit begründet, eine überzahlte Rente gehöre nicht zum Nachlass und stehe daher auch nicht zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung. Da die Klägerin über das Geld verfügt habe, müsse sie jetzt auch die überzahlte Rente zurückzahlen. (SG Gießen, Urt. v. 08.10.2014 – S 4 R 50/13)

Pressemitteilung des SG Gießen v. 30.10.2014

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