Bundestag: Islamfeindliche Websites

Islamfeindliche Websites und Gruppierungen sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (BT-Dr 18/1627) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion „Die Linke“ (BT-Dr 18/1442). Darin erkundigen sich die Fragesteller unter anderem danach, in welchen Bundesländern welche dieser Websites und Gruppierungen als verfassungsfeindlich eingestuft werden. Wie die Bundesregierung dazu schreibt, führen Nordrhein-Westfalen die „Bürgerbewegung pro NRW“ (einschließlich „pro Köln“) und Bayern den Landesverband Bayern der Partei „Die Freiheit“, den Landesverband Bayern der „Bürgerbewegung Pax Europa Landesverband Bayern“ (BPE Bayern) sowie die Gruppe München des Weblogs „Politically Incorrect“ (PI) jeweils als verfassungsfeindliche Bestrebung.

Die ansonsten bislang bekannt gewordenen islamkritischen Internetseiten seien, obgleich ein Teil der dort vertretenen Leserschaft beziehungsweise Autoren ein undemokratisches Weltbild erkennen lasse, „nach bisheriger Einschätzung dem (rechts-)populistischen Spektrum zuzuordnen“, heißt es in der Vorlage weiter. Die Inhalte dieser Webseiten könnten in Einzelfällen geeignet sein, das Tatbestandsmerkmal der „Störung des öffentlichen Friedens“ zu erfüllen, wie es beispielsweise Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung nach § 130 StGB ist. Die Bewertung erfolge jedoch durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Zum Weblog „Politically Incorrect“ führt die Bundesregierung aus, dass es sich bei „PI-News“ um eine „islamkritische, populistische und an der Grenze zu einer verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit stehende Webseite“ handele, die insbesondere in den Kommentarbereichen „in zum Teil drastischer Weise eine starke Ablehnung gegenüber dem Islam erkennen“ lasse. Zugleich macht die Regierung deutlich, dass die bisherige Einschätzung zur Internetpräsenz „PI-News“ aufrechterhalten wird. Demnach müsse „die Mehrzahl der Besucher/Teilnehmer des Blogs im islamkritischen beziehungsweise rechtspopulistischen Spektrum angesiedelt werden und dürfte nicht generell als verfassungsfeindlich einzustufen sein“.

heute im bundestag Nr. 315 v. 13.06.2014

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